Werte Patientin, werter
Patient,
Patienteninformation
im Folgenden habe ich einige Informationen zur Verordnung und Vergütung für Sie bereit gestellt.
Alle wichtigen Informationen habe ich für Sie in einem Praxisflyer festgehalten, den Sie sich hier herunterladen können. Gerne schicke ich Ihnen auch ein Exemplar auf dem Postweg zu.
Meine Praxis ist eine reine ergotherapeutische Privatpraxis. Das heißt, gesetzlich Versicherte können in meiner Praxis leider nicht behandelt werden. Allerdings stehen Ihnen meine Leistungen selbstverständlich als Selbstzahler zur Verfügung.
Ergotherapie ist nicht gleich Ergotherapie. Der Unterschied zwischen den Therapeuten selbst und den erbrachten Leistungen kann erheblich sein.
Die Qualität einer Behandlung hängt ab von der Persönlichkeit, der Erfahrung, und der fachlichen Ausbildungen der Therapeutin oder des Therapeuten.
Deshalb klären Sie erst, welche Leistungen Sie persönlich benötigen, und mit wem Sie Ihren Heilungsweg gehen möchten, bevor Sie den Preis einer Leistung erfragen. Denn es geht um Ihre Gesundheit.
Sie haben eine hochwertige und professionelle Therapie verdient.
Ergotherapie ist ein Heilmittel und wird bei Bedarf nach ärztlicher Diagnostik rezeptiert. In der Regel verordnet der Arzt/die Ärztin als Erstverordnung "Anzahl, z.B. 10 x
Ergotherapie bei psychisch-funktionellen Störungen".
Die Behandlungsdauer bei Einzelbehandlung ist in der Regel 60 Minuten/Einheit, bei Gruppenbehandlung 90 Minuten und bei Belastungserprobung 120 Minuten.
Anders als bei Kassenrezepten gibt es bei privat Versicherten keine Fristen, bis wann die Therapie nach Ausstellung des Rezeptes begonnen werden muss.
Meine Praxis ist eine Schwerpunktpraxis für psychische und psychosomatische Beschwerden. Sollten Sie eine Behandlung wünschen und entsprechende Beschwerden haben, sprechen Sie bitte mit Ihrem Haus- oder Facharzt.
Um Ihren Arzt schneller ins Bild zu setzen, können Sich den Praxisflyer und auch die Informationen für Ärzte hier herunterladen und mit in die Sprechstunde nehmen.
Zu Beginn der Behandlung schließen Sie mit mir einen Behandlungsvertrag ab, der alle wichtigen Punkte eindeutig regelt. Der Behandlungsvertrag stellt einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.
Sie können den Behandlungsvertrag hier herunterladen.
Als Privatpatient haben sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen, auf Grund dessen die Heilmittelkosten übernommen werden. Die vertraglich festgelegten
Voraussetzungen zur Kostenerstattung der erbrachten Leistungen durch die private Krankenkasse sind:
1. Eine ärztliche Verordnung, aus der die Indikation zur Heilmitteltherapie ersichtlich wird und
2. die Leistungserbringung durch einen Therapeuten, der gemäß Gesetz eine entsprechende Berufsbezeichnung führen darf.
Als Orientierung für die Festsetzung der Vergütung dienen mir die Sätze der Ersatzkassen. Die Gebühren für die Behandlung von privat versicherten Patienten liegen in meiner Praxis derzeit beim
1,8-fachen Satz. Als Grundlage für diesen Satz richte ich mich nach der Gebührenordnung für Therapeuten GebüTh. Als Kriterien gelten Therapiequalität, die
Berufserfahrung sowie fundierte Weiterbildung.
Die Behandlung von Privatpatienten erfolgt aufgrund eines Vertrags zwischen Praxis und Patient, nicht zwischen Praxis und Krankenkasse. Mit Beginn der Behandlung bespreche ich daher mit Ihnen die
voraussichtlich anfallenden Kosten und schließe einen Honorarvertrag mit Vereinbarung der Vergütungshöhe ab. Dieser kann zu Beginn der Behandlung bei der zuständigen Krankenkasse zur Prüfung der
Kostenübernahme eingereicht werden.
Privatpatienten bezahlen ihre Behandlungen grundsätzlich selbst. Privatverträge können individuell ganz unterschiedlich gestaltet sein. Abhängig davon, ob und wie sie versichert sind, bekommen
privat Versicherte die Kosten für die ergotherapeutische Behandlung ganz oder teilweise erstattet. Prüfen Sie auf jeden Fall vor Beginn der Behandlung, ob und in welcher Höhe ergotherapeutische
Leistungen im Vertragsumfang enthalten sind. Unabhängig vom Erstattungszeitpunkt durch die jeweilige Versicherung ist der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung jedoch in jedem Fall ungekürzt
sofort fällig.
Aus langjähriger Erfahrung lässt sich sagen, dass die überwiegende Zahl aller privaten Krankenkassen die Behandlungskosten für eine durchschnittlich umfangreiche ergotherapeutische Therapie in
vollem Umfang übernimmt.
Einige Privatversicherungen sind leider nicht ehrlich, wenn es darum geht, ihre Versicherten über die Versicherungsleistungen zu informieren. Das bezieht sich auf Aussagen zur Höhe des Preises für Therapie, Informationen über rechtliche Rahmenbedingungen der Preisgestaltung und die Interpretation der eigenen Tarifbedingungen. Tatsache ist, dass Therapeuten die Höhe des Honorars für eine Leistung frei bestimmen können – die Private Versicherung hingegen dieses Honorar ihren Versicherten gemäß Tarif erstatten muss. Übrigens entscheiden Gerichte immer wieder, dass der Privatpatient nicht den billigsten Anbieter wählen muss, um einen Anspruch auf Erstattung zu haben.
Die Beihilfe erstattet in der Regel die Behandlungskosten in Höhe der Beihilfehöchstsätze. Ich weise darauf hin, dass Sie, wenn Sie bei der Beihilfe versicherter Patient sind, für den
Differenzbetrag selbst aufkommen müssen, wenn dieser nicht durch eine Zusatzversicherung aufgefangen werden kann.
Informationen zur Preisgestaltung finden Sie auch unter diesem Link: www.privatpreise.de. Sollte Ihre Kasse entgegen den Bestimmungen im Vertrag Probleme bei der Erstattung machen, oder sich in nicht zulässiger Weise auf die
Höchstgrenzen der Sätze von Gesetzlichen Krankenkassen oder Beihilfevorschriften beziehen, so sprechen Sie mich bitte an, damit ich Sie ggf. bei einem Einspruch unterstützen kann. In den
allermeisten Fällen ist ein Einspruch erfolgreich.